§ 36 Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen
§ 36 Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen — GO-BR
§ 36 Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12012543
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.
(3) Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
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