§ 29a Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß
§ 29a Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß — GO-BR
§ 29a Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12017536
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß teilzunehmen und Bedienstete der Volksanwaltschaft beizuziehen oder zu entsenden, sofern nicht beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Volksanwaltschaft sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden.
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