§ 28 Konstituierung (Organe) der Ausschüsse
§ 28 Konstituierung (Organe) der Ausschüsse — GO-BR
§ 28 Konstituierung (Organe) der Ausschüsse — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114850
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(1) Zur Konstituierung hat der Präsident des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Vorsitzenden als auch der Vorsitzendenstellvertreter. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Präsidenten des Bundesrates die Verhandlungsleitung.
(2) Jeder Ausschuß hat einen Vorsitzenden und so viele Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(4) Sind der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzender-Stellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.
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