(1) Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
(2) Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
(3) Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.
(4) Während der parlamentarischen Behandlung einer Eingabe können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. Für den Inhalt der Stellungnahmen sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 72 Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
…1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit. (3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt…