(1) Der Bundesrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
(2) Der Bundesrat kann seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen Ausdruck geben.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 61 Dringliche Anfragen
…mehrerer Anfragen unter einem erfolgt. (8) In der Debatte über eine dringliche Anfrage sind als Anträge zum Verhandlungsgegenstand nur Entschließungsanträge im Sinne des § 24 Abs. 2 zulässig.…
§ 55 Abstimmungsverfahren
…Regel vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmung über Entschließungsanträge betreffend die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2), die im Zusammenhang mit einem Verhandlungsgegenstand stehen, ist nach einer allfälligen Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand vorzunehmen. (3) Liegen zum selben Gegenstand verschiedene…
§ 59 Schriftliche Anfragen
…ist, für die Übermittlung der Anfragen an die Vorsitzenden der Ausschüsse zu sorgen hat. (2) Schriftliche Anfragen, die ein Bundesrat im Sinne des § 24 Abs. 1 an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von mindestens drei Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen…
§ 43 Anträge zum Verhandlungsgegenstand
…1) Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch zu erheben, ist eine Begründung…