§ 17 Sachliche Immunität
In Kraft seit 01. Juli 1988
Up-to-date
Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B-VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.
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