§ 14 Fraktionen
§ 14 Fraktionen — GO-BR
§ 14 Fraktionen — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012500
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Für die Anerkennung als Fraktion ist der Zusammenschluß von mindestens fünf Bundesräten erforderlich.
(2) Bundesräte, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht zutreffen, können sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion zusammenschließen.
(3) Die Bildung einer Fraktion ist vom Fraktionsvorsitzenden dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
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