§ 10 Präsidialkonferenz
§ 10 Präsidialkonferenz — GO-BR
§ 10 Präsidialkonferenz — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2015
Inkrafttretungsdatum
14. Mai 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40170452
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsvorsitzenden können sich vertreten lassen. Vom Präsidenten können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, der Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.
(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Präsidenten des Bundesrates.
(4) Die Entscheidungen des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, und die Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG bedürfen der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
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