§ 10
In Kraft seit 11. Juli 2026
Up-to-date
Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen und sofern Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betroffen sind auch die Bereichsleitung können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.
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