§ 42 Büro der Rentenkommission
In Kraft seit 12. September 2018
Up-to-date
(1) Das Büro der Rentenkommission führt die Geschäfte der Rentenkommission unter der Leitung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission.
(2) Anträge nach dem HOG an die Rentenkommission sind vom Büro der Rentenkommission ohne unnötigen Aufschub an die Entscheidungsträger gemäß § 3 HOG weiterzuleiten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden