§ 34 Organisation
In Kraft seit 12. September 2018
Up-to-date
(1) Die Rentenkommission hat ihren Sitz in der Volksanwaltschaft. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 5. Ein Mitglied des Kollegiums der Volksanwaltschaft übt die Leitung aus.
(2) Zur Durchführung von Erhebungen und zur Vorbereitung der Vorschläge der Rentenkommission können Subkommissionen gebildet werden.
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