§ 30 Befangenheit
§ 30 Befangenheit — GeO der VA 2018
§ 30 Befangenheit — GeO der VA 2018
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 240/2018
Inkrafttretungsdatum
12. September 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40207603
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt.
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