§ 3 — GeO der VA 2018
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 240/2018
Inkrafttretungsdatum
12. September 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40207576
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer sonstigen Informationsrechte in Einzelfällen übereinkommen, über jeden Vorgang in einem Prüfverfahren laufend Informationen zu erhalten.
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