§ 29 Geheimhaltung
In Kraft seit 07. Oktober 2025
Up-to-date
Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Geheimhaltung im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.
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