§ 2 — GeO der VA 2018
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Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 240/2018
Inkrafttretungsdatum
12. September 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40207575
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(1) Der Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in § 9 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.
(2) In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 1, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft .
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