§ 18 Zusammensetzung
§ 18 Zusammensetzung — GeO der VA 2018
§ 18 Zusammensetzung — GeO der VA 2018
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 240/2018
Inkrafttretungsdatum
12. September 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40207591
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Jede Kommission besteht aus der/dem Leiterin/Leiter und der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen hat mindestens 42 zu betragen. Eine Kommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie auf eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu achten.
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