§ 17 Anzahl und Gliederung
§ 17 Anzahl und Gliederung — GeO der VA 2018
§ 17 Anzahl und Gliederung — GeO der VA 2018
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 240/2018
Inkrafttretungsdatum
12. September 2018
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40207590
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(1) Die Einsetzung und Festsetzung der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(2) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregelt.
(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.