(1) Die Einsetzung und Festsetzung der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(2) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregelt.
(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.
Rückverweise
GeO der VA 2018 · Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
§ 21 Leitung
…jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen, 5. über die Vornahme von Besuchen und Überprüfungen außerhalb der Besuchsprogramme zu entscheiden, 6. überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (§ 17 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung), 7. die Protokolle über die Besuche und Überprüfungen der Mitglieder der Kommission der Volksanwaltschaft zu übermitteln und deren Vollständigkeit unter…