§ 16 Aufgaben
§ 16 Aufgaben — GeO der VA 2018
§ 16 Aufgaben — GeO der VA 2018
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 240/2018
Inkrafttretungsdatum
12. September 2018
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40207589
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es:
1. den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
2. das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
3. in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.
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