Art. 9 Tätigkeitsbericht — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Rückverweise
Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand/der Präsidialvorständin laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand/die Präsidialvorständin einen Vormerk zu führen.
Keine Ergebnisse gefunden