Art. 9 Tätigkeitsbericht — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Art. 9 Tätigkeitsbericht — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 254/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40235006
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand/der Präsidialvorständin laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand/die Präsidialvorständin einen Vormerk zu führen.
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