BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948§ 8

§ 8Aufgaben der Schriftführer

In Kraft seit 29. Dezember 2012
Up-to-date

Die Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Ermittlung der Ergebnisse bei den Abstimmungen, zu unterstützen. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

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