§ 7 Aufgaben des Vorsitzes — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Der Vorsitzende wacht darüber, dass die dem Ausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht erfüllt und Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung.