§ 4 Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 4 Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 523/2012
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146133
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss aus, so ist von der das Mitglied entsendenden Körperschaft ein neues Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen und in den Ausschuss zu entsenden.
(2) Wenn jedoch die Hälfte oder mehr als die Hälfte aller vom Nationalrat und Bundesrat gewählten Mitglieder ausscheiden, ist eine Neuwahl des genannten Ausschusses durchzuführen.
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