§ 3 Erlöschen des Ausschussmandates — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Das Ausschussmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, aus der Körperschaft, die es entsendet hat, ausscheidet oder von ihr abberufen wird.
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