§ 18 Änderung der Geschäftsordnung — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.