In allen Fällen, die durch die vorstehende Geschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die für die Ausschüsse des Nationalrates geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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