§ 16 Vertretung nach außen — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 16 Vertretung nach außen — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 523/2012
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146144
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Vertretung des Ausschusses nach außen obliegt dem Präsidenten des Nationalrates.
(2) Der Ausschuss bedient sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Parlamentsdirektion.
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