§ 15 Entscheidungsfrist — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Rückverweise
Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. (§ 9 Abs. 10 F-VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012)
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