§ 15 Entscheidungsfrist — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 15 Entscheidungsfrist — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 523/2012
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146143
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. (§ 9 Abs. 10 F-VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012)
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