§ 14 Sachverständige und Auskunftspersonen — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Rückverweise
Der Ausschuss hat in sinngemäßer Anwendung des § 40 der Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, durch den Präsidenten des Nationalrates Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.
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