§ 13 Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 13 Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 523/2012
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146141
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie die von ihnen entsandten Vertreter sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedes Mal gehört werden. Der Ausschuss kann die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen verlangen.
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