§ 11 Verhandlungsgegenstand — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Gegenstand der Verhandlungen des Ausschusses sind Einsprüche der Bundesregierung gegen einen wiederholten Beschluss eines Landtages im Sinne des § 9 F-VG 1948.