§ 11 Verhandlungsgegenstand — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 11 Verhandlungsgegenstand — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 523/2012
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146140
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegenstand der Verhandlungen des Ausschusses sind Einsprüche der Bundesregierung gegen einen wiederholten Beschluss eines Landtages im Sinne des § 9 F-VG 1948.
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