§ 1 Zusammensetzung — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 1 Zusammensetzung — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 523/2012
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146130
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. (§ 9 Abs. 6 F-VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012)
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