Art. 2 § 11 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
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Art. 2 § 11 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945) — VerbotsG
Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Wiedergutmachungsbeträge nach § 23 des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen auch von dem zu erstattenden Vermögen nicht in Abzug gebracht werden.
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