Art. 1 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
In Kraft seit 30. März 1957
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Die näheren Vorschriften über das Feststellungsverfahren und dessen Instanzenzug werden durch Verordnung getroffen.
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