Art. 16
Art. 16 — StGG
Art. 16 — StGG
Anmerkung
Ob dem Wort „häusliche“ durch Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain materiell derogiert wurde, ist strittig.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 142/1867
Inkrafttretungsdatum
16. Juli 1920
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12000860
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Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
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