Art. 7
Art. 7 — PersFrBVG
Art. 7 — PersFrBVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 684/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012292
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Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.
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