Art. 6
Art. 6 — PersFrBVG
Art. 6 — PersFrBVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 684/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012291
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.
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