BundesrechtBundesverfassungsgesetzeKooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland§ 9a

§ 9a

§ 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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