BundesrechtBundesverfassungsgesetzeKooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland§ 8

§ 8

Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören, zu regeln.

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