§ 8
§ 8 — KSE-BVG
§ 8 — KSE-BVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 38/1997
Inkrafttretungsdatum
22. April 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016470
Zuletzt nach Updates gesucht am
Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören, zu regeln.
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