BundesrechtBundesverfassungsgesetzeKooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland§ 7

§ 7

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sind nicht auf das den entsendeten Personen zugeteilte Kriegsmaterial anzuwenden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen