§ 6
§ 6 — KSE-BVG
§ 6 — KSE-BVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 38/1997
Inkrafttretungsdatum
22. April 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016468
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.
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