§ 5
§ 5 — KSE-BVG
§ 5 — KSE-BVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 38/1997
Inkrafttretungsdatum
22. April 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016467
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.
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