BundesrechtBundesverfassungsgesetzeKooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland§ 5

§ 5

Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

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