BundesrechtBundesverfassungsgesetzeKooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland§ 3

§ 3

Die Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der Entsendung obliegt; sie kann auch bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister oder mit anderen Bundesministern vorzugehen hat. Im übrigen bleibt der gesetzmäßige Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt.

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