§ 10
§ 10 — KSE-BVG
§ 10 — KSE-BVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 38/1997
Inkrafttretungsdatum
22. April 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016472
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
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