§ 7 Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
§ 7 Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften — BezBegrBVG
§ 7 Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften — BezBegrBVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 64/1997
Inkrafttretungsdatum
01. August 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016202
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die für Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge des Bundes maßgebenden Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten für entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften mit der Maßgabe, daß in allen Fällen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge einer allfälligen Kürzung unterliegen.
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