§ 8 Artikel III. — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
§ 8 Artikel III. — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1948
Inkrafttretungsdatum
06. Juni 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40231088
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Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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