§ 6 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
§ 6 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1948
Inkrafttretungsdatum
06. Juni 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40231086
Zuletzt nach Updates gesucht am
Dienstnehmer, deren Monatsentgelt auf Grund der §§ 6, Abs. (1), und 6 a des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 herabgesetzt wurde, haben vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes Anspruch auf das Entgelt in der Höhe, in der es ihnen auf Grund des Dienstvertrages gebührt. Dies gilt auch für die im § 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes bezeichneten Dienstnehmer.
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