Dienstnehmer, deren Monatsentgelt auf Grund der §§ 6, Abs. (1), und 6 a des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 herabgesetzt wurde, haben vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes Anspruch auf das Entgelt in der Höhe, in der es ihnen auf Grund des Dienstvertrages gebührt. Dies gilt auch für die im § 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes bezeichneten Dienstnehmer.
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