§ 5 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
§ 5 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1948
Inkrafttretungsdatum
06. Juni 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40231085
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Absatz (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947, B. G. Bl. Nr. 92/1947, gekündigt wurden und deren Dienstverhältnis im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes noch nicht beendet war, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne Anwendung der Bestimmungen des § 4, Abs. (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 geendigt hätte.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen