BundesrechtBundesverfassungsgesetzeVorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.§ 5

§ 5

In Kraft seit 06. Juni 1948
Up-to-date

Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Absatz (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947, B. G. Bl. Nr. 92/1947, gekündigt wurden und deren Dienstverhältnis im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes noch nicht beendet war, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne Anwendung der Bestimmungen des § 4, Abs. (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 geendigt hätte.

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