BundesrechtBundesverfassungsgesetzeVorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.§ 4

§ 4

Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld ist die Bestimmung des § 1 ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt unberührt.

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