§ 4 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Rückverweise
Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld ist die Bestimmung des § 1 ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt unberührt.
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