§ 3 Artikel II. — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
§ 3 Artikel II. — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1948
Inkrafttretungsdatum
06. Juni 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40231083
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Wirkungen von Sühnefolgen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt. Auf Grund ordentlicher Rechtsmittel anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
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