BundesrechtBundesverfassungsgesetzeVorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.§ 1

§ 1Artikel I.

Die im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.

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