§ 1 Artikel I. — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
§ 1 Artikel I. — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1948
Inkrafttretungsdatum
06. Juni 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40231081
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.
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